AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen Yachtchartervertrag
Vertragsabschluss
Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterter und dem Charterer geschlossen.
Die Reservierung der Yacht bedarf der Schriftform.
Der Vertragsschluss wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass der Charterer unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Erhalt der Charterbestätigung durch den Vercharterter, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Charterpreises leistet. Maßgebend für die fristgemäße Leistung ist der Zahlungseingang bei dem Vercharterter. Spätestens 6 Wochen vor Antritt der Chartertörns ist die Restsumme des Mietpreises zu zahlen. Bei nicht fristgerechtem Eingang ist Marine Service Stolp berechtigt die Übergabe der Yacht an den Mieter zu verweigern. Einer Mahnung bedarf es nicht.
Der Charterer kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt:
- bis zu 6 Monaten vor Charterbeginn erklärt, wird eine Bearbeitungsgebühr von 70,00 €
- bei Rücktritt bis zu 3 Monaten vor Carterbeginn wird eine Rücktrittsgebühr von 50 % des Charter-Preises
- bei Rücktritt bis zu 30 Tagen vor Charterbeginn, eine Rücktrittsgebühr von 75 % des Charterpreises
- bei noch späterem Rücktritt den gesamten Charterpreis erhoben
- kann der Vercharterer den Chartertermin nicht einhalten, steht dem Charterer der volle Charterpreis zur Verfügung
Sollte dem Vercharterer für den ursprünglichen Charterzeitraum eine Weitervermietung möglich sein, so hat der Charterer nur die Bearbeitungsgebühr von 80,00 € zu leisten.
Es ist ratsam, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Welche Pflichten hat der Vercharterer?
1. der Vercharterer hat dem Charterer die Yacht in vertragsgemäßem, gereinigten und vollgetanktem Zustand, in der gebuchten Ausstattung zu übergeben. Bei Übergabe wird darüber ein Protokoll geführt.
2. der Vercharterer weist den Charterer vor Reiseantritt in die Bedienfunktionen der Yacht „LaVida“ ein. Kommt der Vercharterer zu der Überzeugung, dass der Yachtführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen und Bedienen der Yacht verfügt, behält er sich das Recht vor, die Übergabe der Yacht zu verweigern.
3. Der Vercharterer hat für die Yacht „LaVida“ eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, mit einer Selbstbeteiligung in Kautionshöhe abgeschlossen. Die Versicherungskosten sind im Mietpreis enthalten. Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus Verlust oder Beschädigung der Yacht sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, bei verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Yacht sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterer aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. Die Kaution ist bei Übernahme der Yacht in bar zu hinterlegen.
Für Personenschäden, während der vertragsgemäßen Nutzung der Yacht, haftet allein der Charterer. Diesbezüglich besteht auch keine Versicherung auf Seiten des Vercharterers.
Welche Pflichten hat der Charterer?
1. Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ordentliche Seemänner, immer fair und rücksichtsvoll zu verhalten.
Der Charterer sichert zu, die Yacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn der Reise hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtige Reiseroute zu informieren.
2. Der Charterer belegt im Besitz eines gültigen amtlichen nationalen/internationalen Sportsbootführerscheins Binnen zu sein. Der Charterer ist verpflichtet, den Führerschein dem Vercharterer vor Fahrtbeginn vorzulegen.
3. Die Yacht darf ausschließlich von den hierzu namentlich im Vertrag benannten Personen
geführt werden. Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden, noch zu gewerblichen Zwecken vom Charterer genutzt werden.
4. Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnliche Umstände wie Diebstahl oder Beschlagnahme sind unverzüglich telefonisch dem Vercharterer zu melden. Des Weiteren muss unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt verständigt werden. Ein ausführliches Protokoll muss angefertigt werden.
5. Der Charterer darf etwaige notwendige Reparaturen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vercharterer und schriftlicher Zusage in Auftrag geben. Reparaturkosten, deren Notwendigkeit aus dem Veranwortungsbereich des Charterers entstammen, hat auch dieser selbst zu tragen.
Rechnungen und ausgebaute und ersetzte Teile sind aufzubewahren.
6. die Yacht darf vor Anker liegend nie unbeaufsichtigt bleiben. Die zum Land festgemachte Yacht ist ordnungsgemäß zu befestigen und bei Verlassen abzuschließen.
7. Weder nachts noch bei ab 6 erwarteten Windstärken darf der Charterer den Hafen nicht verlassen bzw. bei erwarteten Windstärken muss unverzüglich ein Hafen angesteuert werden.
8. Die vierbeinigen Freunde dürfen nur nach vorheriger Absprache und im Vertrag vermerkt, mitgenommen werden.
9. Die Yacht darf nur mit entsprechendem Schuhwerk, wie z.B. keine Absatzschuhe und Schuhe mit heller Sohle betreten werden.
10. Jede Reise geht einmal zu Ende. Nach Beendigung der Mietzeit muss die Yacht im vereinbarten Hafen, zu vereinbarter Zeit, vollgetankt auf eigene Rechnung und gereinigt übergeben werden. Die Kosten der Fäkalienentsorgung trägt der Charterer. Auch bei der Rückgabe der Yacht wird ein Übergabeprotokoll angefertigt.
11. mit späterer Geltendmachung ist der Charterer präkludiert.
Wofür haftet der Vercharterer?
1. Die Haftung des Vercharterers gegenüber dem Charterer ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
2. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Yacht für den beabsichtigten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen, wie z.B. Bug- und Heckstrahlruder oder Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Daraus entstehen keine Ansprüche auf Mietminderung und oder Schadensersatz.
Für die Genauigkeit der Wasserkarten übernimmt der Vercharterer keine Haftung.
3. Bei Ausfall der Yacht haftet der Vercharterer nicht für entgangene Urlaubszeit und Freude noch für sonstige Schäden.